DER THRON - UNSER ZIEL- MÖBEL AUF REZEPT

HILFSMITTEL - Definition

Der GKV-Spitzenverband erstellt gemäß § 139 SGB V ein systematisch strukturiertes Hilfsmittelverzeichnis und (gleichzeitig handelnd als GKV-Spitzenverband der Pflegekassen) als Anlage dazu ein Pflegehilfsmittelverzeichnis. In dem Verzeichnis sind von der Leistungspflicht der Kranken- und Pflegekassen umfasste Hilfsmittel aufgeführt. Das Hilfsmittelverzeichnis gliedert sich in Anlehnung an das jeweilige Therapieziel in 33 unterschiedliche Produktgruppen. Das Pflegehilfsmittelverzeichnis besteht aus weiteren sechs Produktgruppen, siehe den link. 

   https://hilfsmittel.gkv-spitzenverband.de/hmvAnzeigen.action?gruppeId=30#orteTable

Leistungspflicht der Krankenkassen

Die Krankenkassen sind verpflichtet, ihren Mitgliedern nach Indikation (Grund, Anlass) entsprechende Hilfsmittel zu stellen. Rechtsgrundlage bietet hier § 33 SGB V. Die Indikation wird von den Vertragsärzten der Kassen (festgelegt im Bundesmantelvertrag für Ärzte BMV-Ä §30) festgestellt und entsprechend verordnet (Kassenrezept). Die Versorgung der Patienten geschieht durch die Leistungserbringer (Fachhandel wie Sanitätshäuser, Apotheken, Orthopäden). Die Kassen sind im Regelfall verpflichtet, von ihren Mitgliedern eine gesetzliche Zuzahlung zu verlangen. Diese Zuzahlung ist von Versicherten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, in Höhe von 10 % des Abgabepreises, mindestens aber 5 Euro und höchstens 10 Euro, zu leisten. Für die seitens der gesetzlichen Krankenversicherung erstattungsfähige Verordnung ist das Rezeptformular in der jeweils vorgeschriebenen Form zu verwenden. Personen, die nicht über eine gesetzliche Krankenversicherung versichert sind, bekommen demgegenüber die Verschreibung auf einem „Privatrezept“-Formular.

Zusätzlich ist festgelegt, dass die Verordnung von Hilfsmitteln im Gegensatz zu Heilmitteln durch die Kassen zu prüfen und zu genehmigen ist. Die Prüfung umfasst die Aspekte

  1. des therapeutischen und qualitativen Nutzens. Es soll geprüft werden, ob mit einem ähnlichen oder anderen Hilfsmittel ein gleicher oder besserer therapeutischer Nutzen erzielt werden kann. Die ärztliche Diagnose oder der vorgegebene therapeutische Weg des Vertragsarztes steht hier nicht zur Diskussion.
  2. der Wirtschaftlichkeit des Hilfsmittels. Es soll geprüft werden, ob ein entsprechendes Hilfsmittel im Lagerbestand der Kassen vorhanden und einsetzbar ist.

Damit soll eine Fehlversorgung ausgeschlossen werden. Die Ablehnung eines Hilfsmittels durch die GKV ist in der Regel nur zulässig, wenn sie durch eine andere Versorgung einen besseren therapeutischen Nutzen erreicht. Eine Ablehnung mit der sinngemäßen Begründung, das angestrebte Hilfsmittel sei zu teuer bzw. unwirtschaftlich, ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.

Ärzte dürfen daneben Hilfsmittel zur Privatabrechnung (ebenfalls in BMV-Ä §30) verordnen.